Rechtsprechung
   LG Bremen, 09.03.2018 - 4 T 679/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,12236
LG Bremen, 09.03.2018 - 4 T 679/16 (https://dejure.org/2018,12236)
LG Bremen, Entscheidung vom 09.03.2018 - 4 T 679/16 (https://dejure.org/2018,12236)
LG Bremen, Entscheidung vom 09. März 2018 - 4 T 679/16 (https://dejure.org/2018,12236)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,12236) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung der gebührengegenständlichen Amtshandlung des Notars als maßgeblich für den Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist des Anspruchs auf Zahlung von Notarkosten

  • notar-drkotz.de

    Notargebühren - Beginn der Verjährungsfrist und Verjährung des Anspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.05.2015 - V ZB 196/13

    Notarkosten: Verjährung des Vergütungsanspruchs bei nicht formgerechter

    Auszug aus LG Bremen, 09.03.2018 - 4 T 679/16
    Soweit sie in einer Beurkundung besteht, endet sie mit der Unterzeichnung der Niederschrift (BGH, Beschluss vom 13.05.2015, Az.: V ZB 196/13, zit. n. juris; Bengel/Tiedtke in Korintenberg u.a., KO/18.Aufl, §§ 142, 143 Rdz. 6).

    Soweit die Antragsgegnerseite sich im Zusammenhang mit den Abreden anlässlich der Besprechung mit dem Antragsteller am 03.10.2013 auf Stundung beruft, hat sie nach den gegenüber den Regelungen des BGB vorgängigen und insoweit abschließenden Regelungen der §§ 17 Abs. 3, Satz 2, 141 KostO keine verjährungsunterbrechende Wirkung, weil ihr eine Kostenberechnung nicht vorausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2015, Az.: V ZB 196/13, juris; Bengel/Tiedtke in Korintenberg u.a., a.a.O., §§ 142 143 Rdz. 6, 7a).

    Denn die Kostenberechnung vom 09.11.2016 war nicht geeignet, eine noch laufende Verjährung neu beginnen zu lassen, da sie in Ermangelung der Angabe der Vorschrift der §§ 20 Abs. 1, 30 Abs. 1 KostO nicht dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO entsprach und deshalb verjährungsrechtlich keine Wirkung zu entfalten vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2015, Az.: V ZB 196/13, juris).

  • BGH, 26.07.2012 - V ZB 288/11

    Notarkosten: Betreuungsgebühr für die Überwachung der vorab von den Parteien für

    Auszug aus LG Bremen, 09.03.2018 - 4 T 679/16
    Die Gebühr für die Beachtung eines Treuhandauftrages des abzulösenden Kreditinstituts wiederum ist mit der Annahme des Treuhandauftrages fällig (BGH, Beschluss vom 26.07.2012, Az.: V ZB 288/11, juris).
  • OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12

    Gegenstand des Kostenbeschwerdeverfahrens nach § 156 KostO

    Auszug aus LG Bremen, 09.03.2018 - 4 T 679/16
    Dies gilt auch ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsgegner auf entsprechenden Hinweis der Dienstaufsicht in ihrer Stellungnahme vom 27.09.2017 die Kostenberechnung korrigiert hat und eine materiell ansonsten richtige, aber dem Zitiergebot nicht entsprechende Kostenberechnung im Laufe des Verfahrens berichtigt und so dieser Mangel geheilt werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: 20 W 270/12, Rdz. 8, zit. nach juris Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 127 Rd. 22, so aber auch schon im Rahmen der Kostenordnung).
  • LG Bremen, 09.03.2018 - 4 T 43/17

    Beendigung der gebührengegenständlichen Amtshandlung des Notars als maßgeblich

    Die Antragstellerin hatte dort ein Grundstück von dem Streitverkündeten gekauft, der ebenfalls auf Zahlung der durch die Tätigkeiten des weiteren Beteiligten zu 1. im Zusammenhang mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages und dessen Vollzug entstandenen Gebühren in Anspruch genommen wird (vgl. Notarkostensache: Landgericht Bremen, Az.: 4 T 679/16).

    Die Dienstaufsicht hält darin die Kostenforderung des Antragsgegners für verjährt, da in Ermangelung anderweitiger Angaben der Beteiligten davon auszugehen sei, dass Urkunds- und Vollzugs- bzw. Treuhandtätigkeiten bereits im Jahre 2011 ihr Ende gefunden hätten, die Verjährung also am 31.12.2011 angelaufen sei und am 31.12.2015 geendet habe und auch durch die Zusendung der Kostenberechnung, selbst wenn sie im Jahre 2014 erfolgt sei, jedenfalls dann nicht unterbrochen worden sein könne, wenn sie, wie die mutmaßlich gleichlautende Kostenberechnung vom 09.11.2016 im Parallelverfahren 4 T 679/16, keinen Hinweis auf die Vorschriften §§ 20, 30 KostO enthalte und deshalb dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO nicht entspreche.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht